Diese AGB gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Sachverständigen und dem Auftraggeber. Die Sachverständigen handeln gemeinsam unter der Bezeichnung „Bausachverstand Hewel – Sachverständigenbüro“. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für Folgeaufträge und bei ständigen Geschäftsbeziehungen.
Ein Vertrag zwischen den Sachverständigen und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot der Sachverständigen innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Angebots angenommen hat oder wenn die Sachverständigen einen vom Auftraggeber erteilten Auftrag bestätigt haben. Zusätzlich gilt die Annahme über das Lexware-Kundencenter als wirksame Auftragserteilung gemäß § 2a dieser AGB. Bei Aufträgen zur Immobilienbewertung gilt ergänzend § 2b dieser AGB hinsichtlich der Nutzung und Datenverarbeitung durch die LORA-Software.
Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der nachträglichen Bestätigung in Textform durch die Sachverständigen.
Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden. Dies umfasst ausdrücklich die Bewertung von Immobilien in Form von Wertexpertisen, Kurzgutachten und Vollgutachten (Verkehrswertermittlungen). Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
Als Beginn der Leistung gelten insbesondere die Terminvereinbarung, die Vorbereitung von Ortsterminen, die Sichtung oder Anforderung von Unterlagen sowie sonstige zur Auftragsdurchführung erforderliche vorbereitende Maßnahmen.
Online-Annahme: Der Auftraggeber kann Angebote der Sachverständigen auch rechtsverbindlich online über das von den Sachverständigen bereitgestellte Lexware-Kundencenter annehmen. Die Annahme erfolgt durch Betätigung des entsprechenden Buttons („Angebot annehmen“) und gilt als Abgabe einer rechtsverbindlichen Willenserklärung im Sinne des § 2 dieser AGB.
Eindeutige Identifizierung: Die Nutzung des Lexware-Kundencenters erfordert eine eindeutige Zuordnung der Annahme zum Auftraggeber (z. B. über E-Mail-Validierung, Zugangslink, Kundenzuordnung). Der Auftraggeber verpflichtet sich, Zugangsdaten und Links vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Dokumentation: Die Annahme wird im Kundencenter technisch protokolliert (Zeitpunkt, IP-Adresse, Benutzerkennung) und gilt als Beweis für den Zugang und Inhalt der Annahmeerklärung. Der Auftraggeber erkennt diese Form der elektronischen Dokumentation als verbindlich an.
Zustandekommen des Vertrages: Der Vertrag kommt mit Eingang der Online-Annahme bei den Sachverständigen zustande. Die Sachverständigen können die Annahme zusätzlich in Textform bestätigen; die Wirksamkeit der Beauftragung hängt davon jedoch nicht ab.
Angebotsvarianten im Kundencenter: Werden dem Auftraggeber Varianten, auswählbare Module oder Optionen angezeigt, werden diejenigen Bestandteile Vertragsinhalt, die der Auftraggeber im Rahmen der Online-Annahme auswählt und bestätigt.
1. Anwendungsbereich: Die Software „LORA“ (on-geo GmbH) wird ausschließlich für Aufträge im Bereich der Immobilienbewertung eingesetzt – insbesondere für Wertexpertisen (Marktpreiseinschätzungen), Kurzgutachten und Vollgutachten. Für andere Leistungen der Sachverständigen findet LORA keine Anwendung.
2. Teil des Auftrags: Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens technische Systeme, Datenbanken und Berechnungsroutinen der Software LORA verwenden. Dies umfasst insbesondere die interne automatisierte Datenverarbeitung und Berechnungsmodule, gespeicherte Bewertungsverfahren nach ImmoWertV, Schnittstellen zu Markt- und Vergleichsdaten sowie systemseitig erzeugte Strukturen, Diagramme und Berechnungsblätter.
3. Verantwortung für Inhalte: Die Software unterstützt die Gutachtenerstellung, ersetzt jedoch nicht die fachliche Verantwortung der Sachverständigen. Die Sachverständigen bleiben allein verantwortlich für die Auswahl geeigneter Verfahren, die fachliche Plausibilisierung, die inhaltliche Prüfung aller LORA-Ausgaben und die normkonforme Schlussbewertung.
Der Auftrag ist entsprechend den für Sachverständige gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, können die Sachverständigen nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung ihrer Sachkunde gewährleisten.
Im Übrigen sind die Sachverständigen berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen. Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, erfolgt dies nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
Die Sachverständigen werden vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihnen vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Ergeben sich während der Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, wird die vereinbarte Vergütung entsprechend angepasst.
Digitale Gutachten, per E-Mail oder im Kundencenter übermittelt, gelten mit Bereitstellung als abgeliefert im Sinne dieser AGB.
Der Auftraggeber darf den Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis ihres Gutachtens verfälschen könnten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass den Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die Sachverständigen sind von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und Rechnung durchzuführen; die notwendigen Informationen hierzu sind bei den Sachverständigen abrufbar. Sofern Hilfspersonen zur Durchführung von Prüfungen notwendig sind (z. B. zur Bedienung der Maschine oder des Aufzugs), werden diese vom Auftraggeber beauftragt und koordiniert. Im Falle der Objektbegutachtung hat der Auftraggeber das Objekt für die Sachverständigen frei zugänglich sowie in prüfbereitem Zustand vorzuhalten.
Zur strukturierten Durchführung des Auftrags nutzen die Sachverständigen eine digitale Projektmanagement-Software (derzeit: Asana). Über diese Plattform können auftragsbezogene Informationen, Unterlagen, Rückfragen, Statusmeldungen und Abstimmungen bereitgestellt und dokumentiert werden. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Daten in diesem System verarbeitet werden. Die Nutzung erfolgt ausschließlich auftragsbezogen und zweckgebunden.
Ist die Ausführung des Auftrags aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund zum vereinbarten Termin nicht möglich (insbesondere bei Terminabsage), können die Sachverständigen einen pauschalierten Schadensersatz verlangen. Dieser bemisst sich nach dem Auftragswert abzüglich ersparter Aufwendungen (jeweils bezogen auf den betroffenen Termin) und beträgt – jeweils abzüglich ersparter Aufwendungen –:
bei Absage spätestens 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: 20 % des Auftragswertes,
bei Absage spätestens 2 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin: 50 % des Auftragswertes,
bei Absage am Vortag oder am Tag des Termins: bis zu 100 % des Auftragswertes.
Die Pauschale ist so bemessen, dass sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
Die Sachverständigen unterliegen einer Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihnen vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihnen im Rahmen ihrer gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Hiervon ausgenommen sind die anonymisierte Verarbeitung statistischer Daten durch die Sachverständigen, die Offenlegung zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen (z. B. Abwehr von Ansprüchen) sowie gesetzliche, gerichtlich angeordnete oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb der Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Die Sachverständigen können von den schriftlichen Unterlagen, die ihnen zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.
Datenschutz: Die Sachverständigen speichern, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und – soweit zulässig – für eigene Zwecke im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Betroffene haben die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zur Nutzung des Kundencenters setzen die Sachverständigen einen externen Dienstleister ein (Lexware / Haufe Group). Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 28 DSGVO auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags. Weitere Informationen (z. B. zu Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde) werden in einer separaten Datenschutzhinweis-Information bereitgestellt.
1. Übermittlung personenbezogener Daten: Für die Bearbeitung eines Bewertungsauftrags kann es erforderlich sein, personenbezogene Daten (z. B. Objektadresse, Eigentümerdaten, Vertragsunterlagen) in der LORA-Software zu verarbeiten.
2. Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an effizienter, normgerechter Gutachtenerstellung).
3. Auftragsverarbeitung (AVV): Die Sachverständigen setzen für LORA einen externen technischen Dienstleister ein (on-geo GmbH). Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis eines rechtskonformen Auftragsverarbeitungsvertrags (Art. 28 DSGVO).
4. Speicherung und Löschung: LORA speichert die eingegebenen Daten ausschließlich für die Dauer des Gutachtenerstellungsprozesses; es gelten ergänzend die Aufbewahrungspflichten der Sachverständigen. Eine weitergehende Nutzung durch on-geo findet nicht statt.
5. Datensicherheit: Die Übermittlung der Daten erfolgt verschlüsselt. Der Auftraggeber erkennt diese Übertragungsform ausdrücklich an.
Entstehen bei Ausführung des Auftrags Ergebnisse, die dem Urheberrecht unterliegen (z. B. Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen), räumen die Sachverständigen, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten (einschließlich Aufstellungen, Berechnungen und sonstiger Einzelheiten) darf ausschließlich für den bei Auftragserteilung vereinbarten Zweck verwendet werden (z. B. Privatverkauf, Vermögensübersicht, Erbauseinandersetzung). Eine darüber hinausgehende Weitergabe an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung der Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung der Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
1. Eigentumsrechte Dritter: Layouts, Strukturen, Berechnungsblätter oder grafische Elemente, die systembedingt durch LORA erzeugt werden, können dem urheberrechtlichen Schutz der on-geo GmbH unterliegen.
2. Eingeschränktes Nutzungsrecht des Auftraggebers: Der Auftraggeber erhält ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung des fertigen Gutachtens für den bei Auftragserteilung festgelegten Zweck. Eine Weitergabe, Veröffentlichung oder Bearbeitung systemseitiger LORA-Elemente ist ohne Zustimmung der Sachverständigen und ggf. des Softwareanbieters unzulässig.
3. Keine Weitergabe der Softwareinhalte: Der Auftraggeber erhält keinen Anspruch auf Herausgabe digitaler Rohdaten, Systemdateien, Bewertungsmodelle oder interner LORA-Berechnungsschritte über das im Gutachten dargestellte Maß hinaus.
Die Sachverständigen haben Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt sein. Ist sie es nicht, gilt die Vergütung nach dem jeweils gültigen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) oder die übliche Vergütung. Für standardisierte Leistungen wie Wertexpertisen oder Kurzgutachten können gesonderte Pauschalhonorare vereinbart werden. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe und wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
Rechnungsstellung: Die Vergütung wird mit dem Versand schriftlicher Erzeugnisse (insbesondere Gutachten; digital oder postalisch) bzw. nach Durchführung eines Beratungstermins in Rechnung gestellt und ist sofort fällig.
Vorkasse bei Auslandswohnsitz: Bei Auftraggeber:innen mit Wohnsitz im Ausland werden die Sachverständigen ausschließlich gegen vollständige Vorauszahlung tätig. Ohne Zahlungseingang wird keine Leistung erbracht.
Die Sachverständigen sind berechtigt, Kostenvorschüsse – wenn ein sachlich berechtigter Grund gegeben ist und keine überwiegenden Belange des Auftraggebers entgegenstehen – zu verlangen oder Teilrechnungen entsprechend der bereits erbrachten Leistungen zu stellen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, können die Sachverständigen nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Gegen Ansprüche der Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Die Sachverständigen können sämtliche vertragsbezogenen Unterlagen (Angebote, Verträge, Rechnungen, Formulare, Vollmachten, Unterlagenanforderungen) elektronisch über das Lexware-Kundencenter bereitstellen. Die Bereitstellung gilt als Zugang der Dokumente. Der Auftraggeber erhält per E-Mail eine Benachrichtigung über neu bereitgestellte Dokumente. Es obliegt dem Auftraggeber, seinen E-Mail-Posteingang sowie den Zugang zum Kundencenter regelmäßig zu prüfen. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags, die im Kundencenter bestätigt werden, sind rechtsverbindlich.
Falls eine Frist zur Ablieferung des Gutachtens schriftlich vereinbart wurde, beginnt diese mit Vertragsabschluss. Benötigen die Sachverständigen für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen vom Auftraggeber oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
Stellt sich erst während der Bearbeitung heraus, dass noch weitere Unterlagen erforderlich sind, wird der Lauf der Frist für den Zeitraum zwischen Aufforderung des Auftraggebers durch die Sachverständigen und Eingang der Unterlagen bei den Sachverständigen gehemmt.
Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges der Sachverständigen oder der von den Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Die Sachverständigen kommen nur in Verzug, wenn sie die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten haben.
Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen (z. B. höhere Gewalt, Krankheit, Streik, Aussperrung), die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein; die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend. Bereits geleistete Vergütungen sind für nicht erbrachte Leistungen zu erstatten; weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht. Wird durch solche Lieferhindernisse den Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so werden sie von ihren Vertragspflichten frei.
Die Erstellung von Gutachten unter Einsatz von LORA kann von der technischen Verfügbarkeit externer Systeme abhängig sein. Bei technischen Ausfällen oder Wartungsarbeiten von LORA verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist entsprechend, sofern die Sachverständigen diese Störung nicht zu vertreten haben. Ein Verzug der Sachverständigen liegt nicht vor, wenn die Verzögerung auf systembedingte Einschränkungen oder Ausfälle der LORA-Software zurückzuführen ist.
Auftraggeber und Sachverständige können den Vertrag vor der Fertigstellung des Gutachtens jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
Wichtige Gründe, die die Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf die Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn die Sachverständigen nach Auftragsannahme feststellen, dass ihnen die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den die Sachverständigen zu vertreten haben, so steht ihnen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. Bei einer ordentlichen Kündigung behalten die Sachverständigen den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, werden ersparte Aufwendungen mindestens mit 20 % des Honorars für die von den Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen angesetzt.
Bei fehlerhaften Leistungen der Sachverständigen sind diese zu einer unverzüglichen kostenlosen Nacherfüllung ihrer Leistungen berechtigt und verpflichtet. Nur wenn eine Nacherfüllung nicht möglich oder zweimal fehlgeschlagen ist, steht dem Auftraggeber zusätzlich ein Recht auf eine angemessene Minderung oder ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Mängel sollen nach Feststellung den Sachverständigen in Textform angezeigt werden. Für Verbraucher:innen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten; für Unternehmer:innen beträgt die Dauer der Gewährleistung 12 Monate ab Fertigstellung bzw. Zustellung des beauftragten Werkes.
Systemseitige LORA-Berechnungen (z. B. NHK-Interpolation, Marktanpassung, Liegenschaftszins-Tabellen) beruhen auf den zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung verfügbaren Modellen des Softwareanbieters. Die Sachverständigen sind verpflichtet, diese Inhalte fachlich zu prüfen; sie haften jedoch nicht für die Richtigkeit oder Aktualität der zugrunde liegenden Softwaredaten, sofern sie diese nicht beeinflussen können. Weichen LORA-Standardwerte von den normativen Anforderungen der ImmoWertV ab, gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben; die Sachverständigen werden die erforderlichen Anpassungen vornehmen.
Die Sachverständigen haften für die von ihnen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften die Sachverständigen unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Sachverständigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, der Höhe nach höchstens auf die im Vertrag ausdrücklich ausgewiesene Haftungshöchstgrenze bzw. Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden. Eine weitergehende Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die nicht Personenschäden sind, ist ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen wurde, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzliche Verjährung beginnt mit der Abnahme der Leistungen der Sachverständigen, spätestens mit vorbehaltloser Begleichung der Schlussrechnung.
Der Vertrag sowie Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Auch elektronisch im Kundencenter bestätigte Änderungen und Vereinbarungen erfüllen das Textformerfordernis. Das Formerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung der Sachverständigen; gegenüber Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gerichtsstand: Für Verbraucher:innen gilt der gesetzliche Gerichtsstand am Wohnsitz des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Hauptsitz der Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und die Sachverständigen verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.
1. Widerrufsrecht: Verbraucher:innen haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses (Online-Annahme über das Kundencenter oder Bestätigung per E-Mail). Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Bausachverstand Hewel, Inh. Pascal Hewel, Frommholdstraße 53, 21680 Stade, Telefon: 0160 2586833, E-Mail: info@bsv-hewel.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren (Musterwiderrufsformular s. unten). Sie können dafür das beigefügte Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
2. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
3. Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistung: Das Widerrufsrecht erlischt, wenn die Sachverständigen die Leistung vollständig erbracht haben und der Auftraggeber zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Sachverständigen vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnen, und seine Kenntnis bestätigt hat, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert. Für diese Zustimmung wird ein entsprechender Hinweis im Angebot oder im Lexware-Kundencenter eingeblendet.
Der Auftraggeber kann im Lexware-Kundencenter oder schriftlich ausdrücklich erklären, dass die Sachverständigen vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Auftrags beginnen sollen. Der Auftraggeber bestätigt hierbei seine Kenntnis, dass er im Fall der vollständigen Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert und bei einem Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen zu leisten hat.
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück an: Bausachverstand Hewel, Inh. Pascal Hewel, Frommholdstraße 53, 21680 Stade, E-Mail: info@bsv-hewel.de)
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der gebuchten Leistung: ____________________________________________
Beauftragt am: _____________________
Name des/der Verbraucher(s): _____________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): _________________________________
Datum: _____________________
Ich habe Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, zu leisten (§ 357a Abs. 2 BGB). Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin mein Widerrufsrecht verliere (§ 356 Abs. 4 BGB).
_________________________________ Unterschrift
Ort, Datum